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Religiöses Gebot oder staatliche Schulpflicht verletzen?

Schaffhauser Nachrichten, 26.01.2008 von Gerold Meier

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Letzten Montag hat Philipp Dörig im Kantonsrat zur Aufnahme ins neue Schulgesetz folgenden Antrag gestellt: «Die Lernenden nehmen obligatorisch am Sport- und Schwimmunterricht teil; Dispensationen werden nur aus medizinischen Gründen erteilt.» Der Antrag geht darauf zurück, dass muslimische Eltern einen Dispens vom mit den Mädchen gemeinsamen Schwimmunterricht für ihre beiden Buben verlangt haben. Solche Gesuche sind bisher problemlos bewilligt worden. Der Stadtschulrat hat diesmal das Gesuch indessen abgelehnt. Nach dem Stadtschulrat hat auch der kantonale Erziehungsrat nein gesagt dazu und nun, wie Herr Dörig im Parlament richtig berichtet hat, auch das Obergericht.
Das Dispensationsgesuch wurde gestellt, weil den Muslimen als religiöses Gebot das gemischtgeschlechtliche Baden von der Pubertät an verboten ist. Es gibt allerdings, wie es bei uns Reformierte und Katholiken gibt, mehr als eine religiöse Richtung, und nicht für alle Muslime besteht das Verbot des gemischtgeschlechtlichen Badens.
Weil das Verbot des gemischtgeschlechtlichen Badens ein religiöses Gebot, also für die Muslime ein Gebot Gottes, ist, besteht der Konflikt darin, dass die Verweigerung des Dispenses die muslimischen Kinder zwingt, entweder das religiöse Gebot oder die staatliche Schulpflicht zu verletzen. Sie kommen damit in einen Gewissenskonflikt, in den sie unser liberaler Staat nicht ohne Not stürzen sollte.
Vor 15 Jahren hat sich das Bundesgericht schon einmal mit einem gleichen Fall befasst und entschieden, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit den Behörden verbiete, ein Kind - damals war es ein Mädchen - zu zwingen, mit Kindern des andern Geschlechts schwimmen zu gehen. Seither hat es in der Schweiz ein wenig mehr Muslime, was die Schaffhauser Behörden dazu veranlasst hat, aus Gründen der Integration solche Dispensationen in Zukunft zu verweigern. Der Entscheid des Obergerichtes ist nicht endgültig; das Bundesgericht wird Gelegenheit erhalten, zu dieser Frage, die es vor 15 Jahren schon einmal entschieden hat, nochmals Stellung zu nehmen. Da nicht nur die Bundesverfassung, sondern auch die Europäische Menschenrechtskonvention die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt, würde sich den Eltern der beiden Buben bei einer Änderung der Praxis des Bundesgerichts auch die Frage stellen, ob sie an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg gelangen wollen.
Die Schaffhauser Behörden mit Einschluss des Obergerichtes haben das Problem zu leicht genommen. Das religiöse Verbot des gemeinsamen Badens von Mädchen und Buben steht in einem direkten Zusammenhang mit der menschlichen Sexualität. Der Sinn der Sexualität ist ja die Schaffung neuen Lebens, neuen Menschenlebens; damit liegt das religiöse Verbot in einem elementaren Bereich der menschlichen Existenz. Wir Westeuropäer beurteilen die Problematik der Beziehung zwischen den Geschlechtern anders als die Muslime. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist dazu eingeführt worden, den Andersglaubenden Schutz vor schwerwiegenden Gewissenskonflikten zu bieten.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist dazu eingeführt worden, den Andersglaubenden Schutz vor schwerwiegenden Gewissenskonflikten zu bieten. Wie der Konflikt schliesslich entschieden wird, ist von erheblichem öffentlichem Interesse.

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