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Pensionskassengesetz - Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
04.03.2012 von Rosmarie Widmer Gysel
Der Regierungsrat startet das Vernehmlassungsverfahren für ein Pensionskassengesetz. Mit dem neuen Gesetz sollen die Änderungen auf Bundesebene bei der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen umgesetzt werden. Ziel der BVG-Revision war es, die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen rechtlich und organisatorisch zu verselbstständigen und die Rahmenbedingungen für ihre Finanzierung neu festzulegen. In der Vernehmlassungsvorlage ist neben der Hauptvariante "Vollkapitalisierung der Kasse" auch eine Variante mit einer allfälligen Teilkapitalisierung, welche allerdings die Einführung einer Staatsgarantie erfordern würde, enthalten. Die Vernehmlassung bei den angeschlossenen Arbeitgebern der Pensionskasse Schaffhausen und den kantonalen Personalverbänden dauert bis zum 18. Mai 2012.
Als Folge der BVG-Revision sind bei der Regelung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen einige Anpassungen vorzunehmen. Bisher legt der Regierungsrat sowohl die Beiträge als auch die Leistungen der Pensionskasse fest. Neu darf der Kanton nur noch entweder über die Beiträge oder über die Leistungen entscheiden. Dem obersten Organ der Pensionskasse, d.h. der Verwaltungskommission, kommen umfassende Kompetenzen zu. Neu muss das oberste Organ paritätisch zusammengesetzt sein. Arbeitnehmenden und Arbeitgebern steht die gleiche Anzahl Sitze zu. Vorgeschlagen wird eine Verwaltungskommission mit 14 Mitgliedern, je 7 Arbeitnehmer- und 7 Arbeitgebervertreter. Für die vom Regierungsrat zu wählenden Arbeitgebervertreter werden besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt. Ebenso liegt es im Interesse der Arbeitnehmenden, wenn auch sie Personen mit besonderen Fachkenntnissen bestimmen.
Zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kasse stehen zwei Systeme zur Verfügung: Die Vollkapitalisierung und die Teilkapitalisierung. Beim System der Vollkapitalisierung müssen sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung durch Vorsorgevermögen gedeckt sein, d. h. der Deckungsgrad muss mindestens 100 Prozent betragen. Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche am 1. Januar 2012 eine Unterdeckung aufwiesen und für welche eine Staatsgarantie besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im System der Teilkapitalisierung geführt werden. Sobald die Voraussetzungen für die Vollkapitalisierung erfüllt sind, erfolgt der Übergang zum System der Vollkapitalisierung von Gesetzes wegen. Die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen wird zurzeit im System der Vollkapitalisierung geführt. Allerdings hatte die Pensionskasse nur gerade im Jahr 2006 Volldeckung von 100 Prozent. Ende 2011 betrug der Deckungsgrad 93,57 Prozent. Die aktuellen Sanierungsbeiträge aller angeschlossenen Arbeitgeber belaufen sich auf rund 5,2 Mio. Franken und diejenigen der Aktivversicherten auf 3,5 Mio. Franken, insgesamt also auf 8,7 Mio. Franken pro Jahr. Der kurzfristige Vorteil eines Systemwechsels zur Teilkapitalisierung wäre der Wegfall der Sanierungsbeiträge, die für den Kanton Schaffhausen 2,5 Mio. Franken pro Jahr betragen. Dafür wäre die Einführung einer Staatsgarantie für die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen erforderlich, d.h. der Kanton Schaffhausen müsste der Pensionskasse für bestimmte Leistungen die Deckung garantieren.